(Veröffentlicht am 18.05.2022) Der Data Act (Datengesetz) der Europäischen Union soll die Zugänglichkeit von Daten zukünftig regeln. Im Rahmen eines Feedback-Verfahrens hat sich die Sektion ELSA (Ethical, Legal and Social Aspects) im NFDI-Verein mit einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf geäußert. Diese Stellungnahme auf EU-Ebene ist die erste einer NFDI-Sektion.

Der Data Act zielt auf die verstärkte Zugänglichkeit von Daten ab, um Innovation und Fairness im digitalen Umfeld zu fördern[1] und das Potential der stetig geschaffenen Datensätze besser ausschöpfen. Bislang – so die EU-Kommission – werden 80% der Industriedaten aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Hindernisse nicht genutzt. Der Data Act soll Zugang zu Daten ermöglichen, die durch die Nutzung vernetzter Geräte entstehen. Auch öffentliche Stellen und Forschungseinrichtungen erhalten unter bestimmten Umständen einen erleichterten Zugang zu Daten für wissenschaftliche Zwecke. Insbesondere zu diesem Punkt hat die NFDI-Sektion ELSA eine Stellungnahme im derzeitigen Feedback-Verfahren der EU-Kommission eingereicht. Sie finden diese hier: Feedback from: Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) e.V. (europa.eu)

NFDI begrüßt den Gesetzesvorschlag, sieht jedoch Klärungsbedarf in insbesondere vier Aspekten:

  • Das Verhältnis des EU Data Act (DA) und des EU Data Governance Act (DGA) ist z.B. in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht eindeutig (siehe die Vorgaben zum Profiling nach Art. 6 lit. b) DA im Kontext des Art. 18 Abs. 5 DA.
  • Der DA schafft Datenzugang im öffentlichen Interesse für Behörden und Forschungseinrichtungen in „außergewöhnlichen“ Situationen, wenngleich viele der Krisen anhaltend sind und gerade einen kontinuierlichen Datenzugang einfordern, um Gefahren abzuwehren.
  • Die Möglichkeit, dass öffentliche Stellen mit Forschungseinrichtungen Daten teilen, ist nicht in Gänze nachvollziehbar ausgestaltet, denn auch Forschungseinrichtungen können öffentliche Stellen sein. Hier werden klarere Definitionen und Abgrenzungen benötigt.
  • Der DA enthält eine Zweckbindung der Daten, d.h. die Daten dürfen für keinen anderen Zweck als in der Einwilligung angegeben genutzt werden. Inwiefern hier wissenschaftliche Publikationen mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sind, ist nicht geklärt, sodass eine klarstellende Regelung wie in Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO zugunsten der wissenschaftlichen Forschung für mehr (Rechts)Sicherheit sorgen würde.

Die komplette Stellungnahme können Sie auf der Seite der Europäischen Kommission downloaden.

 

Über die Sektion ELSA:

Die Sektion befasst sich mit den ethischen, sozialen und rechtlichen Fragen des Forschungsdatenmanagements und bereitet Vorschläge für konsortienübergreifende Leitlinien und rechtliche Standards vor. Die Fragestellungen sind dabei vielfältig, denn einerseits werden (personenbezogene) Forschungsdaten erhoben, verarbeitet oder archiviert, und anderseits wird mit Daten oder Artefakten gearbeitet, an denen Personen oder Organisationen Verwertungsrechte besitzen. Aufgabe der Sektion ist es daher, Themenkomplexe allgemeinverständlich aufzubereiten, z.B. auch Methoden und Werkzeuge zur Anonymisierung oder verschiedene Lizensierungsoptionen von Daten zu bewerten. Die Themen werden in Arbeitsgruppen – auch in Zusammenarbeit mit anderen Stakeholdern, hinzukommenden NFDI-Konsortien oder anderen Sektionen – bearbeitet.

 

[1] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1113

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